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BGH-Urteil zu Filesharing WLAN-Betreiber haftet nicht für illegale Uploads seiner Gäste

Muss man auch erwachsene Gäste darüber aufklären, dass sie bitte keine illegalen Uploads machen sollen? Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet: mit Nein.
Bundesgerichtshof

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Foto: Uli Deck/ picture alliance / dpa

Wenn jemand zu Besuch ist oder man mit anderen Erwachsenen zusammenwohnt, etwa in einer WG, lässt man die anderen ja gern mal sein eigenes WLAN mitnutzen. Das gilt als höflich, fast schon als Selbstverständlichkeit, Strom und Wasser dürfen Gäste und Mitbewohner ja in der Regel auch verbrauchen.

Wenn man das aber tut und die Gäste oder Mitbewohner über dieses WLAN eine Tauschbörse nutzen und damit auch illegal Kopien von Musik oder Filmen verteilen - haftet man dafür? Und muss man den Gästen oder Mitbewohnern vorsichtshalber auf jeden Fall erklären, dass sie das nicht dürfen?

Nein, entschied jetzt der Bundesgerichtshof: "Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht", heißt es in der Pressemitteilung zu einer aktuellen Entscheidung des BGH.

Im konkreten Fall hatte eine Beklagte Besuch von ihrer eigentlich in Australien lebenden Nichte und deren Lebensgefährten bekommen. Während des Besuchs war von ihrem Internetanschluss aus der Film "Silver Linings Playbook" "unerlaubt zugänglich gemacht worden", wie das im Juristendeutsch heißt - sprich, er war mithilfe einer Tauschbörsen-Software heruntergeladen worden, die bereits vorliegende Teile der jeweiligen Datei auch für andere Nutzer zum Download anbietet.

755,80 Euro hatte die Beklagte an Abmahngebühren bezahlen sollen, der BGH entschied nun: Das muss sie nicht, obwohl sie ihren Gästen nicht explizit gesagt hatte, dass sie bitte ihren Internetanschluss nicht für Urheberrechtsverletzungen nutzen sollen: "Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar." Das gleiche gelte im Übrigen für Internetanschlüsse in Wohngemeinschaften.

2012 hatte der BGH bereits entschieden, dass Eltern nicht für minderjährige Kinder haften - unter der Voraussetzung, dass sie diese über die Rechtswidrigkeit der Tauschbörsen belehrt haben. Für erwachsene Familienmitglieder wurde entschieden, dass diese nicht anlasslos über die Illegalität des sogenannten Filesharings zu belehren sind. Wie weit der Begriff "Familie" reicht, wurde damals nicht geklärt.

2015 präzisierte der BGH, wie weit Eltern ihren Kindern beim Surfen auf die Finger schauen müssen: Eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet - auch teilweise - zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil erst am Mittwoch bekannt wurde, dass die schwarz-rote Bundesregierung die sogenannte Störerhaftung für offene WLAN-Netze teils abschaffen will, die Rechteinhabern das Vorgehen gegen illegale Uploads erleichtert.

In weiteren Urteilen setzte sich der BGH am Donnerstag mit der Berechnung von Abmahngebühren auseinander. Deren Höhe müsse sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts, nach Aktualität, Popularität und Dauer der Rechtsverletzung richten, hieß es. Pauschal angesetzte Gegenstandswerte reichten nicht aus.

cis/mbö/dpa/AFP
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