Technologie Wirtschaft

Privates Surfen am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung wegen Installation von Schadsoftware?

Ransomware Schadsoftware
geschrieben von Boris Burow

Heute beschäftigen wir uns mit einem Urteil aus dem Bereich Arbeitsrecht. Es geht um einen Fall, bei dem ein Mitarbeiter Schadsoftware auf seinem Arbeitsplatzrechner installiert hat, was zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers führte.

Vorsicht bei der Installation von Software

In unserem heutigen Fall, der zu einer außerordentlichen Kündigung geführt hat, ging es um einen Arbeitnehmer, der in einem Sachverständigenbüro beschäftigt war. Dort hat er das Programm Audiograbber auf seinem Arbeitsplatzrechner installiert. Die Software war hierbei nicht für seine Tätigkeit in dem Unternehmen notwendig. Der Arbeitgeber hatte die private Nutzung des Internets komplett verboten, sodass auch keinerlei Downloads für private Zwecken durchgeführt werden dürfen. Vorliegend lud der Arbeitnehmer die Software herunter, allerdings enthielt diese eine Schadsoftware. Allerdings konnte diese Schadsoftware nur aktiviert werden, da der Arbeitnehmer die Installation von selbst angestoßen hat.

Sobald die Schadsoftware installiert wurde, lud diese weitere Schadprogramme nach. Dies führte dazu, dass Werbung auf dem Arbeitsplatzrechner angezeigt wurde und eine sogenannte Backdoor geöffnet wurde über die Dritte Zugang zum Rechner hatten. Problematisch war auch, dass der auf dem Rechner installierte Virenscanner noch bei der Installation der Software eine Warnung ausgab, die der Arbeitnehmer aber weggeklickt hat. Der Arbeitgeber nahm diesen Vorfall zum Anlass, zum einen außerordentlich zu kündigen und zum anderen die Kosten für die Beseitigung der Software in Höhe von 865,00 Euro vom Arbeitnehmer zu verlangen. Auch hier ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz als Berufungsinstanz eindeutig.


Neue Stellenangebote

Growth Marketing Manager:in – Social Media
GOhiring GmbH in Home Office
Senior Social Media Manager:in im Corporate Strategy Office (w/d/m)
Haufe Group SE in Freiburg im Breisgau
Senior Communication Manager – Social Media (f/m/d)
E.ON Energy Markets GmbH in Essen

Alle Stellenanzeigen


Kündigung in Ordnung, Schadensersatz auch

Das Landesarbeitsgericht kommt zum Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist und der Arbeitnehmer 865,00 Euro an den Arbeitgeber zu bezahlen hat. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer seine Vertragsverpflichten verletzt habe, da er eine Software zu privaten Zwecken heruntergeladen und installiert habe. Erschwerend, so das Landesarbeitsgericht, komme hinzu, dass der Arbeitnehmer eine Warnung des Virenscanners nicht beachtet, sondern diese weggeklickt und dann die Installation fortgesetzt hat. Das Bundearbeitsgericht hatte bereits dazu entschieden, dass ein massiver Download geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu tragen, da mit einem solchen Download auch die Gefahr einhergeht, dass Viren oder Schadprogramme heruntergeladen werden. Im vorliegenden Fall war das Programm selbst aber nur sehr klein, sodass es an einem erheblichen Download fehlte.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass eine Abmahnung in diesem Fall nicht notwendig war, da das private Surfen komplett verboten worden war. Auch im vorliegenden Fall wurde durch einen EDV-Sachverständigen die Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer kontrolliert. Hier weist das Gericht auch noch einmal darauf hin, dass es durchaus darauf ankommt, wie die private Internetnutzung im Unternehmen geregelt ist. Bei einer erlaubten privaten Nutzung des Internets ist die Durchsuchung des Computers im Prinzip nicht möglich. Ist dem Arbeitnehmer die private Nutzung allerdings verboten, gibt es die Möglichkeit, anlassbezogene Kontrollen durchzuführen. Das Gericht hat hierzu allerdings keine genaueren Feststellungen getroffen, sodass durchaus kritisch zu Fragen gewesen wäre, ob die Analyse rechtmäßig war. War eine solche Analyse nicht rechtmäßig, hätten die Beweise nicht verwertet werden dürfen.

Es kommt auf die Details an

Kritik wird dem Urteil entgegen gebracht, da man dem Arbeitgeber ein Mitverschulden hätte anrechnen können. Die Überlegung ist hier, ob man nicht für einen Arbeitnehmer, der keine Software installieren muss, den PC nicht so einrichtet, dass dies von vorneherein ausgeschlossen ist. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es nicht zu diesem Schaden kommen können. Allerdings kann auch hier ein beträchtlicher Aufwand notwendig sein, sodass man sicherlich nicht von jedem Arbeitgeber verlangen kann, dass er von vornherein die Rechte des Arbeitnehmers bezüglicher Nutzung des Computers entsprechend technisch einschränkt.

Allerdings erfährt das Urteil weitere Kritik, da anscheinend nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar festgestellt wurde, was der Arbeitnehmer nun jetzt konkret gemacht hat. Es könnte durchaus wichtig sein zu prüfen, ob der Arbeitnehmer zunächst ein unkritisches Programm heruntergeladen hat, dass die Schadsoftware mitenthielt oder ob er einen zweiten Download durchgeführt hat, der dann die Schadsoftware enthielt. Weiterhin wäre kritisch zu prüfen gewesen, wie der Virenscanner vor der Schadsoftware gewarnt hat. Auch hier gibt es unterschiedliche Warnlevel. Wenn die Warnung nicht deutlich sichtbar und eindeutig war, kann man auch hier dem Arbeitnehmer einen geringeren Vorwurf machen.

Im Falle des Falles: Beweise sichern

Gerade dieser Fall zeigt auch, dass es extrem auf die Details des Einzelfalls ankommt sowie die Frage, ob die Analyse des Arbeitsplatzrechners rechtlich gerechtfertigt war oder nicht. Sobald man hier eine Abmahnung oder eine Kündigung erhält, sollte man schon aus eigenem Interesse Beweise sichern. Im Nachhinein kann es teilweise schwer sein, entsprechende Beweise zu erheben. Im vorliegenden Fall wäre es daher sicherlich wichtig gewesen, zu prüfen um welches Programm es sich genau handelt, von welche Webseite es gegebenenfalls herunterruntergeladen worden ist, ob erkennbar war, dass es sich um eine Schadsoftware handelt, ob der Virenscanner eine ausreichend eindeutige Warnung gegeben hat, etc.

Diese Details können im Einzelfall darüber entscheiden, ob ein Gericht eine außerordentliche Kündigung bestätigt oder nicht. Die Empfehlung lautet daher, sich mit den Regelungen des Arbeitgebers vertraut zu machen, was die private Nutzung des Internets anbelangt. Im Falle des Falles macht es dann aber Sinn, Beweise zu sammeln, um den Sachverhalt genau zu analysieren und so Argumente für die eigene Seite zu finden.

Über den Autor

Boris Burow

Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.

4 Kommentare

  • Hey,
    naja das Thema ist ja bereits aus dem Fernsehen bekannt und wird immer wieder angesprochen.
    Meiner Meinung nach sollte die Arbeitszeit dafür genutzt werden, zu arbeiten und wenn man so viel Freizeit bei der Arbeit hat, dass man surfen kann, sollte man zumindest sein eigenes Gerät benutzen mit eigenem Netz.

    Solange einem keiner aufs Handy / Tablet oder Notebook schaut, passiert da auch nix 🙂

    Gruß,
    Peter

  • Was ist ein massiver Download?
    Und wie kann man diesen von einem „nicht-massiven“ unterscheiden?

    Zitat „…dass ein massiver Download geeignet ist,…“

  • Guten Tag liebe Mitleser,
    vielen Dank für diese informativen Beitrag. Ich kann mir vorstellen, dass der Arbeitnehmer diese genannte Schadsoftware nicht mit Absicht installiert hat. Dennoch ist das private Surfen während der Arbeit nicht erlaubt, sodass man die Reaktion des Arbeitgebers durchaus nachvollziehen kann. Ich persönlich würde als gekündigter Arbeitnehmer dennoch den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht aufsuchen und mich beraten lassen.

  • Aus meiner Sicht hat der Arbeitgeber aber auch grob fahrlässig gehandelt. Es ist nämlich durchaus möglich, die Installation von Software auf Arbeitsplatz-PCs zu unterbinden. Man muß nur entsprechende Benutzerrechte vergeben. Dies hat er offenbar nicht getan.
    An meinem Arbeitsplatz wäre der o.g. Fall jedenfalls nicht möglich gewesen. Ich kann nur die mir vorgegebene Software nutzen. Die Installation neuer Software ist den Administratoren vorbehalten.